Satzung

der Parteifreien Wählerschaft Blaichach – PW

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Parteifreie Wählerschaft Blaichach. Er hat seinen Sitz in Blaichach und ist eine organisierte Wählergemeinschaft.

 

§ 2 Zweck

- Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft zur parteiungebundenen, unabhängigen Mitar-beit im Gemeinderat Blaichach. Dies geschieht durch Einreichung und Durchsetzung eigener Wahlvorschläge für die Gemeinderats - und Bürgermeisterwahlen in Blaichach under der Bezeichnung „Parteifreie Wählerschaft Blaichach" (PW). 

- Erarbeitung und Verfolgung eigener kommunalpolitischer Ziele.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Wählergemeinschaft an die Gemeinde Blaichach, die es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen sein, welche in Blaichach ihren Wohnsitz haben, keiner politischen Partei ange-hören, Ziel und Zweck anerkennen und bereit sind, uneigennützig dem Verein zu dienen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß, Tod oder durch Beitritt zu einer politischen Partei oder durch Wohnsitzveränderung.

Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Auschlußbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Die Mitglieder haben das Recht

a)    an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben;

b)    mit Erreichung der Volljährigkeit in den Vorstand gewählt zu werden

      2)    Die Mitglieder haben die Pflicht; die Interessen des Vereins wahrzunehmen und zu unterstützen.

 

§ 6 Vereinsvermögen

Zur Erfüllung der Aufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1)    Spenden der Mitglieder,

2)    Zuwendungen der Freunde der Wählergemeinschaft,

3)    sonstige Spenden.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind;

1)     der Vorstand,

2)     die Gemeinderatsfraktion,

3)    die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus;

a)     dem Vorsitzenden,

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)     dem Schatzmeister,

d)    dem Schriftführer,

e)    drei Beisitzern.

 

2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitglieder-versammlung gewählt.

 

3) Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

4)  Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

 

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis dahin kann die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied mit der kommissarischen Vertretung beauftragen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ.

2) Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung jährlich mindesten einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

3)   Die Mitgliederversammlung ist die ausschließlichliche Beschlußfassung vorbehalten über;

a)    die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfer (auf drei Jahre),

c)     Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

d)    Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

e)    Aufstellung von Kandidaten.

 

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.

 

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der Geschäfte des Vereins bestellen. Dieser hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 12 Schlußbestimmung

1) Soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2)  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

3)    Vereins- u. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Blaichach.

5) Die Wählergemeinschaft „Parteifreie Wählerschaft Blaichach" besteht seit 1952 und hat sich seitdem bei allen Kommunalwahlen erfolgreich beworben und war in allen Legislaturperioden im Gemeinderat vertreten.

6)    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Nov. 2001 angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Alle bisherigen Vereinsvorgaben und Vereinbarungen sind aufgehoben.

  

Blaichach, den 26. November 2001